Auch mit Einnahmen (nicht Einkünfte!) aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen, die insgesamt die Höhe von EUR 18.000, im Falle der Zusammenveranlagung von EUR 36.000, pro Kalenderjahr nicht übersteigen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz
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Gewerbebetriebe im Haupt- und Nebenerwerb als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft
Selbständige im Haupt- und Nebenerwerb als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft
Kapitalgesellschaften
Vereine
Erbschaft und Schenkung
weitere umsatzsteuerpflichtige Umsätze
Grundsteuer
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