Beantragen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung, ermittelt das Finanzamt eine zumutbare (Eigen-)Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG. Steuerlich absetzbar ist nur der Betrag, der die zumutbare Belastung übersteigt. Die Hoffnung, dass die zumutbare Belastung verfassungswidrig sein könnte, ist leider zerstoben. Das BVerfG hat eine entsprechende Verfassungsbeschwerde zu Krankheitskosten nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 23.11.2016, Az. 2 BvR 180/16).