Das BMF hat in einem umfangreichen Schreiben zur Anwendung nebst Anlage für alle Maßnahmen veröffentlicht. (14.1.21 IV C 1 – S 2296)
Berechtigterweise stellt sich nun die Frage, welche steuerliche Förderung in Anspruch genommen werden kann, denn es existieren unter anderem der § 35a EStG – Förderung für Handwerkerleistungen und der § 10f EStG (steuerliche Förderung für zu eigene Wohnzwecken genutzte Immobilie in Sanierungsgebieten bzw. als Baudenkmal). Das BMF hat den neuen § 35c EStG ausgeschlossen, wenn schon andere steuerliche Förderungen und auch ein zinsverbilligtes Darlehen in Anspruch genommen wurden. Auch steuerfreie Zuschüsse für diese Maßnahmen schließen die Inanspruchnahme des § 35c EStG aus. Einzig das Baukindergeld ist hier nicht schädlich.
Die Energieberatung ist nur im Zusammenhang mit der tatsächlich durchgeführten Maßnahme förderfähig. Und hat man sich für eine Form der Förderung entschieden, ist man für diese Maßnahme über den gesamten Förderzeitraum gebunden.