Verfassungswidrigkeit der Verzinsung von Steuernachzahlungen – aber auch Steuererstattungen – mit 6 Prozent p.a.

Die Verzinsung betrifft die Zeitspanne zwischen der rechtlichen Fälligkeit der Steuer und der Festsetzung. Hier gibt es noch eine gewisse Schonfrist von meistens 15 Monaten. Für diese Zeit werden keine Zinsen berechnet und endet mit dem Erlassen des entsprechenden Steuerbescheides.

Das Bundesverfassungsgericht ermöglicht aber das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume anzuwenden. Ab 2019 darf die Vorschrift über die Verzinsung nicht mehr angewandt werden. Der Gesetzgeber ist nun gefordert, bis 31.07.2022 eine vertretbare Neuregelung zu finden.

Bereits ab Mai 2019 entschied das Bundesministerium der Finanzen, dass hinsichtlich der Zinsen die Bescheide vorläufige ergehen. Damit erfolgt nach Änderung der Rechtsvorschrift eine rückwirkende Änderung der Steuerbescheide, welche eine Zinsfestsetzung enthalten, automatisch. Möglicherweise zu viel bezahlte Zinsen werden erstattet, aber eben auch ausgezahlte Zinsen werden vom Staat zurückgefordert. (Quelle BVL PM 08/2021)

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-077.html

Elektronische Unterschrift Vollmacht

Mit dem BMF-Schreiben vom 20. Januar 2021 hat die Finanzverwaltung mit sofortiger Wirkung Änderungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung vorgenommen. Darin enthalten sind u. a. Erleichterungen für den Nachweis der Vollmacht i. S. d. § 80 Abs. 3 AO. Dieser Nachweis kann nunmehr in elektronischer Form erbracht werden. Der BVL hat sich nach lang andauernder Überzeugungsarbeit im Gesprächskreis „Steuervollzug“ letztendlich mit seiner Forderung durchgesetzt, dass für die Nachweisführung gegenüber der Finanzverwaltung die Vorlage einer elektronischen Kopie der Vollmacht die Unterzeichnung (einfache Signatur) mittels Signaturpad künftig ausreichen.