Die Verzinsung betrifft die Zeitspanne zwischen der rechtlichen Fälligkeit der Steuer und der Festsetzung. Hier gibt es noch eine gewisse Schonfrist von meistens 15 Monaten. Für diese Zeit werden keine Zinsen berechnet und endet mit dem Erlassen des entsprechenden Steuerbescheides.
Das Bundesverfassungsgericht ermöglicht aber das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume anzuwenden. Ab 2019 darf die Vorschrift über die Verzinsung nicht mehr angewandt werden. Der Gesetzgeber ist nun gefordert, bis 31.07.2022 eine vertretbare Neuregelung zu finden.
Bereits ab Mai 2019 entschied das Bundesministerium der Finanzen, dass hinsichtlich der Zinsen die Bescheide vorläufige ergehen. Damit erfolgt nach Änderung der Rechtsvorschrift eine rückwirkende Änderung der Steuerbescheide, welche eine Zinsfestsetzung enthalten, automatisch. Möglicherweise zu viel bezahlte Zinsen werden erstattet, aber eben auch ausgezahlte Zinsen werden vom Staat zurückgefordert. (Quelle BVL PM 08/2021)
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-077.html